Rz. 25

Außerdem muss sich die Steuerbemessungsgrundlage, die nach der Differenzbesteuerungsregelung bestimmt wurde, aus Aufzeichnungen ergeben, die es ermöglichen, zu überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt sind.

 

Rz. 26

Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten zur Vereinfachung der Steuererhebung und nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses für bestimmte Umsätze oder für bestimmte Gruppen von steuerpflichtigen Wiederverkäufern vorsehen können, dass die Steuerbemessungsgrundlage für Lieferungen von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen und auf die ein und derselbe Mehrwertsteuersatz angewandt wird, die Gesamtdifferenz i. S. v. Art. 318 MwStSystRL ist.

 
Hinweis

Die zu einem dänischen Vorlageersuchen ergangene EuGH-Entscheidung dürfte sich auch in Deutschland auswirken. Denn nach deutscher Rechtsauffassung muss es sich bei dem weiterveräußerten Gegenstand um den Nämlichen handeln. Daher kam § 25a UStG bislang nicht in Betracht, wenn der Unternehmer einen erworbenen Gegenstand in seine Bestandteile zerlegt (FG Münster und FG Berlin-Brandenburg).

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