Rz. 18

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Dem Begriff der elektronischen Schnittstelle im Sinne des § 3 Abs. 3a Sätze 1 und 2 UStG ist ein sehr weites Verständnis zugrunde zu legen, so dass in den Anwendungsbereich der Vorschriften nicht nur elektronische Marktplätze, Plattformen oder Portale fallen, sondern auch alle anderen vergleichbaren elektronischen Handelsplätze (Abschn. 3.18 Abs. 3 Satz 1 UStAE in Fassung des BMF-Schreibens vom 01.04.2021, a. a. O.).

 
Hinweis

Die Finanzverwaltung wird die Unterstützung durch den Einsatz einer elektronischen Schnittstelle damit im Zweifel bejahen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge