Rz. 142a

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

§ 13b Abs. 10 UStG enthält eine Ermächtigung des BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) zeitlich beschränkt auf weitere Umsätze zu erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in einer Mehrzahl von Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist (sog. Schnellreaktionsmechanismus).

 

Rz. 142b

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Mit der Regelung in § 13b Abs. 10 UStG wird die Voraussetzung geschaffen, zeitnah von durch den unionsrechtlichen Schnellreaktionsmechanismus eröffneten Möglichkeiten zur Betrugsbekämpfung national Gebrauch zu machen. Eine auf der Ermächtigung nach § 13b Abs. 10 UStG beruhende Verordnung mit einer Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist nur eine vorläufige Maßnahme. Ermächtigt der Rat Deutschland entsprechend dem gestellten Antrag nach Art. 395MwStSystRL, eine entsprechende von der MwStSystRL abweichende Regelung längerfristig beibehalten zu dürfen, muss die – zunächst in der Verordnung geregelte – Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in jedem Fall im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens in das UStG aufgenommen werden. Die Regelung über das Außerkrafttreten der Verordnung stellt zum einen sicher, dass die Verordnung nur von begrenzter Dauer ist. Sie stellt im Falle der Erteilung einer Anschlussermächtigung nach Art. 395 MwStSystRL aber auch sicher, dass die Regelung ohne zeitliche Unterbrechung national fort gilt.

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