Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Begünstigte Körperschaften können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes ermitteln (§ 23a Abs. 1 UStG). Dabei sind jedoch die Einfuhren und die i. g. Erwerbe ausgenommen.

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch die Anwendung der Pauschalierungsregelung ist die Körperschaft von den üblichen Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG entbunden (Entgelt für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, § 66a UStDV). Sofern nur Umsätze im Zweckbetriebsbereich ausgeführt werden, führt die Pauschalierung der Vorsteuerbeträge i. d. R. zu einem ständigen Null-Saldo.

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 ergeben sich für diesen Bereich keinerlei Änderungen, weil von der Steuersatzerhöhung nur der Regelsteuersatz betroffen ist. Pauschalierungsberechtigte Körperschaften unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a, b UStG dem ermäßigten Steuersatz.

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