Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 5 Abs. 2 UStG hat der Verordnungsgeber drei Verordnungen erlassen, die EUSt-Befreiungsverordnung (EUStBV), die Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) und die Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung (KF-VO).

2.2.1 EUSt-Befreiungsverordnung

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die EUStBV befreit in Anlehnung an die VO (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System von Zollbefreiungen (sog. ZollbefreiungsVO, vormals VO (EWG) Nr. 918/83) eine Fülle von Wirtschaftsgütern, von denen hier nur die Wesentlichsten erwähnt werden können (eingehend insoweit Kampf in Witte, Anhang 1). Obwohl der ZK mit Wirkung zum 01.05.2016 durch den UZK ersetzt wurde, hat der Verordnungsgeber die Bezugnahmen in der EUStBV auf Vorschriften des ZK bislang nicht durch die entsprechenden UZK-Vorschriften ersetzt; diese sind daher nachfolgend in Klammern hinzugefügt.

 

Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

U. a. gelten gem. § 1 Abs. 1 EUStBV Befreiungen von der EUSt für die folgenden Wirtschaftsgüter – jeweils unter einschränkenden Bedingungen:

 

Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ferner u. a. folgende Gegenstände:

  • Übersiedlungsgut natürlicher Personen (Art. 3–11 ZollbefreiungsVO),
  • Heirats- und Erbschaftsgut (Art. 12–20 ZollbefreiungsVO),
  • Sendungen von Waren von geringem Wert (bis 150 EUR) (Art. 23 ZollbefreiungsVO); die EUSt-Freiheit bezieht sich allerdings nur auf Sendungswerte bis 22 EUR (vgl. Art. 1a EUStBV),
  • Auszeichnungen und Ehrengaben (Art. 81 ZollbefreiungsVO),
  • Warenmuster von geringem Wert (Art. 86 ZollbefreiungsVO),
  • verschiedene Dokumente (Art. 104 ZollbefreiungsVO),
  • Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung (Art. 113 ZollbefreiungsVO).
 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum Übersiedlungsgut gehören alle Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind, insbes. auch Hausrat, private Pkw und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge, auch Vorräte in üblichen Mengen sowie tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten; das Übersiedlungsgut darf seiner Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen (Art. 2 c) ZollbefreiungsVO). Die Befreiung gilt nur für ein Übersiedlungsgut, das bereits mindestens sechs Monate vor dem Umzug benutzt wurde und am neuen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll (Art. 4 ZollbefreiungsVO). Auch ein zuvor vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Dienstwagen kann, wenn er erst zum Zweck des Umzugs vom Umziehenden erworben wird, hierunter fallen (vgl. EuGH vom 17.03.2005, Rs. C-170/03 (Feron), BFH/NV 2005, Beilage 3, 219–222). Eine Person kann ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und in einem Drittland haben; dies ist der Ort, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. EuGH vom 27.04.2016, Rs. C-528/14).

 

Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gem. Art 230 ZK-DVO können Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (§ 4 EUStBV) auch dann nicht durch Benutzen des grünen Ausgangs mit steuerbefreiender Wirkung angemeldet werden, wenn sie nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt werden; es ist vielmehr eine förmliche Anmeldung erforderlich (vgl. FG München vom 28.06.2012, Az: 14 K 298/11, ZfZ-Beilage S. 1).

 

Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für Sendungen von geringem Wert kann aber gleichwohl die EUSt geschuldet werden, wenn bei zentralisiertem Vertrieb durch einen Versandhändler über § 3 Abs. 8 UStG der Ort der Lieferung nach Deutschland verlagert wurde (vgl. BFH vom 27.03.2007, Az: V R 32/05, BStBl II 2008, 153).

 

Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die EUStBV enthält weiterhin folgende, nicht der VO (EG) Nr. 1186/2009 entstammende EUSt-Befreiungen:

  • Eingeführte Gegenstände, die wieder ausgeführt werden sollen und im Inland nur der vorübergehenden Verwendung gem. Art. 137 bis 144 ZK (jetzt: Art. 250 UZK) unterliegen, sind gem. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 11 EUStBV von der EUSt befreit, soweit sie nach dem ZK (jetzt: UZK) von Einfuhrabgaben befreit sind, mit Ausnahme der Vorschriften über die vorübergehende Verwendung bei teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände anschließend auch tatsächlich wieder ausgeführt werden. Werden allerdings Verfahrensvorschriften der vorübergehenden Verwendung verletzt, z. B. durch die unzulässige Verwendung von Beförderungsmitteln ...

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