Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Fahrzeuge i. S. d. § 1b UStG sind zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und motorbetriebene Landfahrzeuge, die die in § 1b Abs. 2 UStG bezeichneten Merkmale aufweisen. Ausdrücklich ausgenommen sind Fahrzeuge, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden dienen, kurzfristig auf Campingplätzen vermietet werden (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 12 S. 2 UStG) sowie Fahrzeuge, die in besonderer Weise für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet sind (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG).

2.2.1 Landfahrzeuge

 

Rz. 5

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Landfahrzeuge müssen motorbetrieben sein und einen Hubraum von mehr als 48 ccm oder mehr als 7,2 kW (= 10 PS) aufweisen. Hierunter fallen insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnmobile und Caravans. Abschn. 1b.1 S. 3 UStAE setzt insoweit unverändert auf Abschn. 15c Satz 3 UStR 2008 auf. Landfahrzeuge sind nach neueren Entscheidungen auch Pocket-Bikes (BFH vom 27.02.2014, V R 21/11, BStBl II 2014, 501) sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen (BMF vom 04.10.2016, III C 3 – S 7103-b/16/10001).

Das gilt auch für nur auf dem Werksgelände eingesetzte Landfahrzeuge, denn die Straßenverkehrszulassung ist nicht erforderlich.

 

Rz. 6

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Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind (Abschn. 1b.1 S. 5 UStAE). Soweit alte Fassungen des UStAE an dieser Stelle auch land- und fortwirtschaftliche Zugmaschinen erwähnen, ist dies mittlerweile überholt (BMF vom 04.10.2016, III C 3 – S 7103-b/16/10001).

2.2.2 Wasserfahrzeuge

 

Rz. 7

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Wasserfahrzeuge müssen eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen. Auf eine Motorausstattung des Wasserfahrzeuges kommt es nicht an. Hierunter fallen insbesondere Motorboote, Segelschiffe sowie Ruderboote. Ausdrücklich ausgenommen sind Wasserfahrzeuge, die in besonderer Weise für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet sind (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG), z. B. Rettungsboote oder Bergungsschiffe.

2.2.3 Luftfahrzeuge

 

Rz. 8

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Luftfahrzeuge müssen eine Starthöchstmasse von mehr als 1550 kg aufweisen. Hierunter fallen insbesondere Flugzeuge, Segelflugzeuge sowie Hubschrauber. Ausdrücklich ausgenommen sind Luftfahrzeuge, die in besonderer Weise für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet sind (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG), z. B. Rettungsflugzeuge sowie Rettungshubschrauber.

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