Rz. 101
Das Kreditinstitut als Sicherungsnehmer ist seinerseits berechtigt, auf den Weiterverkauf der Gegenstände die Differenzbesteuerung anzuwenden (vgl. § 25a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b UStG).
Rz. 102
Die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz beträgt jedoch 0 EUR, weil der tatsächliche Verkaufspreis und der hiervon abzuziehende Einkaufspreis (= Verkaufspreis der Lieferung von dem Sicherungsgeber an das Kreditinstitut) betragsmäßig identisch sind.
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