Rz. 101

Das Kreditinstitut als Sicherungsnehmer ist seinerseits berechtigt, auf den Weiterverkauf der Gegenstände die Differenzbesteuerung anzuwenden (vgl. § 25a Abs. 1 Nr. 1 und Nr.  2 Buchst. b UStG).

 

Rz. 102

Die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz beträgt jedoch 0 EUR, weil der tatsächliche Verkaufspreis und der hiervon abzuziehende Einkaufspreis (= Verkaufspreis der Lieferung von dem Sicherungsgeber an das Kreditinstitut) betragsmäßig identisch sind.

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