Rz. 58

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Verzicht darf nicht auf andere nicht in § 9 Abs. 1 UStG genannten Steuerbefreiungen ausgedehnt werden, selbst dann nicht, wenn ein Verzicht wirtschaftlich sinnvoll wäre.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer ist auch ehrenamtlich (§ 4 Nr. 26 UStG) tätig. Um die Vorsteuern nicht nach § 15 Abs. 4 UStG aufteilen zu müssen, möchte er sämtliche im Rahmen seines Unternehmens anfallenden Umsätze der Regelbesteuerung unterziehen.

Lösung:

Ein Verzicht nach § 9 UStG ist ausgeschlossen.

 

Rz. 59

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Speziell im Fall einer Vermietung einer Arztpraxis zwischen Ehegatten ist von der Rspr. vor Neufassung des § 9 Abs. 2 eine rechtsmissbräuchliche Vorschaltung (§ 42 AO) des Vermieter-Ehegatten bejaht worden, wenn dieser in einem überschaubaren Zeitraum die Aufwendungen für Zins und Tilgung der aufgenommenen Fremdmittel und für die Erhaltung des vermieteten Gegenstandes nicht aus der Miete und sonstigem eigenen Einkommen und Vermögen decken konnte und sich der Mieter-Ehegatte deshalb über die Zahlung der Miete und ggf. von Arbeitslohn hinaus in nicht unwesentlichem Umfang an diesen Aufwendungen beteiligen musste. Der überschaubare Zeitraum beginnt mit der Vermietung und nicht mit dem Bau des Vermietungsobjektes (vgl. BFH vom 16.03.2000, Az: V R 9/99 (NV), BFH/NV 2000, 1254).

 

Rz. 60

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei der Einschaltung von Personengesellschaften beim Erwerb oder der Errichtung von Betriebsgebäuden der Kreditinstitute vgl. Abschn. 9.2 Abs. 7 S. 3 UStAE sowie BMF vom 29.05.1992, Az: IV A 2 – 7300 – 63/92, BStBl I 1992, 378.

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