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Der Vermietung eines Grundstücks gleichzusetzen ist der Verzicht auf Rechte aus einem Miet- oder Pachtvertrag. Dies gilt sowohl, wenn der Mieter/Pächter gegen Entschädigung vorzeitig auf sein Recht auf Gebrauchsüberlassung verzichtet (EuGH vom 15.12.1993, Rs. C-63/92, Lubbock Fine, BStBl II 1995, 480, Abschn. 4.12.1. Abs. 1 S. 5 UStAE), als auch wenn der Vermieter/Verpächter entgeltlich auf seine vertraglichen Rechte verzichtet (BFH vom 19.10.2010, Az: V B 103/09, UR 2011, 341 mit kritischer Anm. Hummel, da dem Vermieter kein verbrauchbarer Vorteil zugewendet wird).

Ausgleichszahlungen stellen jedoch einen nichtsteuerbaren (echten) Schadensersatz dar, wenn das Vertragsverhältnis nicht im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben wird, sondern die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses auf einem vom Mieter zu vertretenden Umstand beruht, z. B. auf einer vertragswidriger Kündigung des Mieters oder darauf, dass der Vermieter den Vertrag wegen Verzugs des Mieters mit den Mietzahlungen fristlos kündigt (vgl. OFD München vom 18.11.1996, UR 1997, 191).

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