Rz. 82

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 UStG genannten Personen muss ein therapeutisches Ziel im Vordergrund haben.

 

Rz. 83

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei folgenden Leistungen liegt kein therapeutisches Ziel im Vordergrund, mit der Folge, dass die Steuerbefreiung nicht greift:

  • schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt,
  • Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen einer Fortbildung gehalten wird,
  • Lehrtätigkeit,
  • Lieferung von Hilfsmitteln, z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen,
  • entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten,
  • kosmetische Leistungen von Podologinnen/Podologen in der Fußpflege,
  • ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht; Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden;
  • Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. d. § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich "den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen erbringen sollen",
  • Supervisionsleistungen,
  • Durchführung einer Leichenschau, wenn es der Endscheidungsfindung für Dritte dienlich ist,
  • Erstellung von Alkohol-Gutachten, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, über Berufstauglichkeit oder in Versicherungsangelegenheiten. Die OFD Karlsruhe hat in der Verfügung vom 31.01.2017 eine beispielhafte Aufzählung aufgenommen (USt-Kartei S 7170 – Karte 3),
  • Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 SGB V für Meldungen zur klinischen Krebsregistrierung (BMF vom 08.05.2017),
  • Vorsorgliche Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass, wie z. B. das sog. Social Freezing (BMF vom 10.07.2017).

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