Rz. 71

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG können auch die Umsätze aus der Tätigkeit von nicht ausdrücklich genannten Heil- und Hilfsberufen (Gesundheitsfachberufen) fallen.

 

Rz. 72

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Rz. 73

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Frage, ob eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit vorliegt, ist die Qualifikation des Behandelnden entscheidendes Kriterium (EuGH vom 27.07.2006, Rs. C-443/04). Die Steuerbefreiung für Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG setzt daher voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen (BFH vom 12.08.2004, Az: V R 18/02).

 

TIPP

Grundsätzlich kann vom Vorliegen der Befähigungsnachweise ausgegangen werden, wenn die heilberufliche Tätigkeit in der Regel von Sozialversicherungsträgern finanziert wird.

 

Rz. 74

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Beruf ist einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung in der Vergleichbarkeit der Bedingung, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft. Es ist daher notwendig, dass berufsrechtliche Regelungen bestehen, die Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung erforderlich machen.

 

Rz. 75

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Fehlt eine solche berufsrechtliche Regelung, ist dies allein noch kein Hinderungsgrund für die Befreiung. Als Nachweis der beruflichen Befähigung ist auch die Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen anzusehen.

 

Rz. 76

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ist jedoch weder der Unternehmer selbst noch seine Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz für das Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen sein.

 

Rz. 77

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Fehlt es auch an einer solchen Zulassung, obliegt es den Finanzämtern festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind. Hilfreiche Kriterien für die Beurteilung sind sowohl die bereits erfolgte Ausbildung und Weiterbildung, soweit erforderlich die Ausstattung der Praxis und der Therapiemöglichkeiten.

 

Rz. 78

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

An dieser Stelle sei die Anmerkung erlaubt, dass in Zeiten, in denen viele der Verordnungen wegfallen, es nicht ganz nachvollziehbar ist, warum an einer Rezeptpflicht festgehalten wird. Es wird immer mehr gefordert, dass sich der Patient auch ohne eine Verordnung oder Ähnliches sportlich engagiert. Diese Aufforderung wird von den verschiedenen Krankenkassen mit Bonusheften honoriert. Nun stellt sich die Frage, wie der Fall zu behandeln ist, wenn der Patient nicht den Weg zum Hausarzt wählt, um ein Rezept zu erhalten, sondern den Weg direkt zum Fitnesstrainer geht. In der Praxis werden diese Fälle zum Teil sehr unterschiedlich behandelt. Einige Finanzämter verlangen für die Annahme einer steuerbefreiten Leistung i. S. d. § 4 Nr. 14 UStG, dass ein Rezept/eine Verordnung von dem jeweiligen Hausarzt vorliegt, auch wenn dies nicht zu einer Kostenübernahme von Seiten der Krankenkasse führt. Liegt ein solches Rezept/eine solche Verordnung nicht vor, so wird die Umsatzsteuerbefreiung meist versagt.

 

Rz. 79

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wie soll und wie wird dieses Problem in der Zukunft gelöst werden? Die Tendenz der Krankenkassen, nur noch das Notwendigste zu bezahlen, wird weiter fortgesetzt werden. Bis die Politik und auch die Europäische Union auf dieses Problem reagieren werden, wird Gesundheit und auch Vorsorge ein Privileg für die sein, die das nötige Kleingeld mitbringen werden. Die 19 %ige Umsatzsteuer zeigt dann ihre Folgen.

 

Rz. 80

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG üben z. B. aus:

  • Chiropraktiker,
  • Dental-Hygieniker,
  • Diätassistenten,
  • Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
  • Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpfleger,
  • Logopäden,
  • staatlich geprüfte Masseure,
  • selbständig tätige medizinisch-technische Assistenten,
  • Orthoptisten,
  • Podologen,
  • psychologische Physiotherapeuten,
  • selbständig tätige Rettungsassistenten,
  • Sprachtherapeuten.
 

Rz. 81

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Keine ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten üben aus:

  • Bewegungstherapeuten,
  • Diplom-Psychologen,
  • Fachastrologen,
  • Familienhelfer,
  • Fußprak...

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