Rz. 34

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bei Vereinbarung einer besonderen Lieferbedingung "ship to hold" kann dem BFH zufolge grundsätzlich dennoch eine einheitliche bewegte Warenlieferung vorliegen (vgl. BFH vom 30.07.2008, Az: XI R 67/07, BStBl II 2009, 552). Im Urteilsfall wurden von einem in Großbritannien ansässigen Lieferer Mobiltelefone an einen deutschen Abnehmer geliefert. Die Mobiltelefone wurden von einem durch den Lieferer beauftragten Spediteur zunächst zu einer deutschen Schwestergesellschaft des Lieferers ins Inland verbracht und vom dortigen Lager erst nach Erteilung der Freigabebestätigung durch den Lieferer (nach Zahlungseingang) an den deutschen Abnehmer ausgehändigt. Nach Auffassung des BFH gilt eine Lieferung auch dann bei Beginn der Versendung in einem anderen Mitgliedstaat als dort ausgeführt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG), wenn die Person des inländischen Abnehmers dem mit der Versendung Beauftragten im Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht bekannt ist, aber mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei aus den unstreitigen Umständen, insbesondere aus Unterlagen abgeleitet werden kann (Änderung der Rechtsprechung, abweichend von der damaligen Verwaltungsauffassung). Die Finanzverwaltung ist dem gefolgt und lässt es für eine einheitlich zu würdigende Lieferung genügen, dass der Abnehmer feststeht, was sich grundsätzlich aus den Versendungsunterlagen oder anderen Unterlagen oder unstreitigen Umständen mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei ableiten lasse müsse (vgl. Abschn. 3.12 Abs. 3 S. 4 ff. UStAE).

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