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Auch wenn der Steuerbefreiungstatbestand des Art. 135 MwStSystRL grundsätzlich eng auszulegen ist, kann hierunter auch die Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen einer Gruppenversicherung fallen. Hierbei gewährt ein Unternehmer, der nicht selbst der Versicherer ist, seinen Kunden dadurch Versicherungsschutz, dass er im Rahmen einer Gruppenversicherung einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers, der die Eindeckung des versicherten Risikos übernimmt, verschafft (EuGH vom 25.02.1999, Rs. C-349/96, CPP – Card Protektion Plan Ltd., UVR 1999, 157; vom 07.12.2006, Rs. C-13/06, Kommission/Griechenland, UR 2007, 182; vom 16.07.2015, Rs. C-584/13, Mapfre asistencia und Mapfre warranty, UR 2015, 714). Diese Rechtsprechung ist vom EuGH zwischenzeitlich konkretisiert worden. In der Rs. Aspiro fordert der EuGH nunmehr einschränkend, dass "solche Umsätze dennoch ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus" setzen (EuGH vom 17.03.2016, Rs. C-40/15, Aspiro, UR 2016, 386).

 

Rz. 21

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Ebenso kann nach einem neueren Urteil des EuGH ein steuerbefreiter Versicherungsumsatz vorliegen, wenn z. B. bei einem Leasingvertrag der Leasinggeber das Leasingobjekt bei einem Dritten versichert und die Kosten für diese Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet (EuGH vom 17.01.2013, Rs. C-224/11, BGZ Leasing sp.z o.o, UR 2013, 262). Dies setzt aber voraus, dass nicht nur die Kosten der Versicherung, sondern auch die fragliche Versicherungsleistung unverändert bleibt, sodass der Versicherungsumsatz insgesamt "durchgereicht" wird (EuGH vom 17.01.2013, a. a. O.).

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