Rz. 65

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerberater und Mandant werden sich auf vermehrte und intensivere Prüfungen der USt durch die Finanzverwaltung einstellen müssen (so auch Hillmann-Stadtfeld, DStR 2002, 434, Abschn. 5). Wichtig ist es zu erkennen, dass die Prüfungen auch den steuerehrlichen Unternehmer treffen können (Heil, StuB 2002, 221). So ist etwa sein Vorsteuerabzug in Gefahr, wenn er im Rahmen eines Karussellgeschäfts von einem Scheinunternehmer beliefert wurde.

 

Rz. 66

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Führt das Finanzamt eine Nachschau durch, ist dem Unternehmer folgendes Verhalten zu empfehlen:

  • Soweit der Unternehmer einen Steuerberater hat, sollte er diesen sofort kontaktieren!
  • Nur eingeschränkt ist zu empfehlen, dem Amtsprüfer den Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern. Die Finanzverwaltung wird dies zum Anlass nehmen, gravierendere Maßnahmen einzuleiten. So bietet sich die Vornahme von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen und speziell die Vornahme einer Durchsuchung an (Bilsdorfer, StBP 2002, 82, Abschn. II.2; Mende/Huschens, Abschn. 3.7).
  • Der Unternehmer sollte sich von den Finanzbeamten genau dokumentieren lassen, in wessen Auftrag und auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen die Nachschau erfolgt (Gotzens/Wegner, PStR 2002, 32, Abschn. 2.4).
  • Der Unternehmer muss darauf achten, dass die Nachschau keinesfalls entgegen dem Gesetzeszweck über die USt hinausgeht.
  • Der Unternehmer muss ferner darauf achten, dass keine Beschlagnahme oder sonstige Wegnahme erfolgt.
  • Der Unternehmer muss nach § 119 Abs. 2 S. 2 AO in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung des i. d. R. nur mündlich geäußerten "Nachschau-Willens" verlangen, bei dem zuständigen Finanzamt vorsorglich Einspruch einlegen und ggf. einen Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) stellen.
 

TIPP

Steuerberater sollten im Hinblick auf ihre Informationspflicht gegenüber den Mandanten diese entsprechend auf die Nachschau vorbereiten – und zwar schriftlich, etwa im Rahmen eines Mandantenrundschreibens.

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