Rz. 10

Nach Art 13b Buchst. c MwStVO gilt als Grundstück auch "jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge". Dies entspricht dem Regelungsgehalt des § 94 Abs. 2 BGB.

Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern, gelten nach Art. 13b Buchst. d MwStVO als Grundstücke. Hierbei handelt es sich in der Regel um Betriebsvorrichtungen. Allerdings ist bei der Verpachtung von Betriebsvorrichtungen zu beachten, dass diese nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG selbst dann steuerpflichtig sind, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (vgl. Rn. 57f.).

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