Rz. 8

Zunächst benennt § 9 Abs. 1 der Satzung des Jugendherbergswerkes die Landesverbände als geborene Mitglieder, die nach § 7 Abs. 4 der Satzung des Jugendherbergswerkes als selbstständige, gemeinnützige Vereine in ihrem Bereich alle Aufgaben des Deutschen Jugendherbergswerkes erfüllen, soweit sie nicht durch diese Satzung dem Hauptverband zugewiesen sind. Die Satzungen der Landesverbände dürfen nach § 7 Abs. 5 der Satzung des Jugendherbergswerkes in ihren Grundsätzen dieser Satzung nicht widersprechen.

Überdies können gem. § 9 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Jugendherbergswerkes Vereine, Verbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Organisationen körperschaftliche Mitglieder werden, die auf Bundesebene oder im Bereich von mindestens vier Bundesländern tätig sind und deren Satzung und Tätigkeit nicht im Widerspruch zu den satzungsmäßigen Zielen des Deutschen Jugendherbergswerkes stehen. Dies umfasst die in Abschn. 4.24.1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStAE aufgeführten Kreis- und Ortsverbände sowie kommunale, kirchliche und andere Träger von Jugendherbergen, die dem DJH als Mitglied angeschlossen sind und deren Häuser im Deutschen Jugendherbergsverzeichnis als Jugendherbergen ausgewiesen sind.

Mit Urteil vom 06.10.1988 (BFH vom 06.10.1988, Az: V R 101/85, BFH/NV 1989, 327) hat der BFH entschieden, dass in der vom Gesetz geforderten Anbindung an den DJH und deren Landesverbände kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege. Leistungen eines gemeinnützigen Jugendpflegevereins (Sportbund) in einem Jugendzeltlager (Unterbringung und Verpflegung von Jugendlichen) seien danach umsatzsteuerpflichtig, wenn er nicht eine dem DJH angeschlossene Untergliederung, Einrichtung oder Jugendherberge sei.

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