Rz. 7

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Durch die Einführung des § 3 Abs. 3a UStG wird Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5.12.2017 zur Änderung der MwStSystRL und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, 7) in der Fassung der Berichtigung vom 27.07.2018 (ABl. L 190 vom 27.7.2018, 21), mit der Art. 14 Abs. 4 angefügt und Art. 14a der Richtlinie 2006/112/EG neu eingefügt wurden, umgesetzt (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 503/20 vom 03.09.2020, Begründung Teil B zu Art. 11 Nr. 2).

Die Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einer massiven Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und somit der Beförderungs- und Versendungslieferungen von Gegenständen geführt, die

  • sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen
  • als auch aus dem Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet

geliefert werden. Die Mitgliedstaaten der EU sind daher verpflichtet, zum 01.07.2021 die in Art. 14a MwStSystRL vorgesehene Regelung in nationales Recht umzusetzen.

 

Rz. 8

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Nach Art. 14a MwStSystRL werden Unternehmer, die Lieferungen von Gegenständen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützen, so behandelt, als hätten sie selbst die Lieferungen erhalten und geliefert. Art. 14a MwStSystRL fingiert

  • eine (erste) Lieferung des liefernden Unternehmers an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle sowie
  • eine (zweite) Lieferung des Betreibers an den Endkunden.
 

Rz. 9

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Art. 14a MwStSystRL erfasst nur Lieferungen an Endkunden, die Nichtunternehmer sind.

 

Rz. 10

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Außerdem ist erforderlich, dass der Betreiber der elektronischen Schnittstelle Unternehmer ist.

 

Rz. 11

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Dabei betrifft Art. 14a Abs. 1 MwStSystRL Lieferungen, bei denen der Gegenstand direkt aus dem Drittlandsgebiet an die Endkunden versendet wird und der Sachwert der Sendung höchstens 150 EUR beträgt.

Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL erfasst Lieferungen von Gegenständen,

  • deren Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnen und enden,
  • durch Unternehmer, die im Drittlandsgebiet ansässig sind.
 

Rz. 12

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Durch § 3 Abs. 3a UStG wird das UStG an die Entwicklung der massiven Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs angepasst, wobei die Notwendigkeit,

  • die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen,
  • gleiche Ausgangsbedingungen für die betreffenden Unternehmen zu schaffen und
  • deren Verwaltungsaufwand zu verringern,

berücksichtigt wird.

Dabei regelt § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG Lieferungen, bei denen ein Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichneten Empfänger unterstützt.

§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG sieht eine entsprechende Regelung für Drittstaatenfälle vor, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR unterstützt.

 

Rz. 13

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Ein Unternehmer unterstützt eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG oder einen Fernverkauf im Sinne des § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG unter den Voraussetzungen des Art. 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur MwStSystRL (nachfolgend kurz: MwStVO).

 

Rz. 14

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Dem Begriff der elektronischen Schnittstelle im Sinne des § 3 Abs. 3a Satz 1 und 2 UStG ist ein sehr weites Verständnis zugrunde zu legen, so dass in den Anwendungsbereich der Vorschriften nicht nur elektronische Marktplätze, Plattformen oder Portale fallen, sondern auch alle anderen vergleichbaren elektronischen Mittel. Eingeschränkt wird der Anwendungsbereich der Vorschrift durch die Definition des Unterstützens, die in Art. 5b MwStVO enthalten ist.

 

Rz. 15

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Ein Fernverkauf im Sinne des § 3a Abs. 3a Satz 2 UStG ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versandt wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Folgende Fälle sind entsprechend Art. 5a MwStVO sowie der von Deutschland zugestimmten Nr. 2 der Leitlinie Nr. 876 des MwSt-Ausschusses als indirekte Beteiligung des Lieferers am Versand oder der Beförderung der Gegenstände anzusehen:

  1. die Versendung oder Beförderung der Gegenstände wird vom Lieferer als Unterauftrag a...

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