Rz. 38

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Gem. § 18h Abs. 1 UStG hat ein im Inland ansässiger Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG (u. a. auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen) erbringt, für die er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung anzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschn. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.02.2008, S. 11) teilnimmt (vgl. Ausführungen zu § 18h UStG). § 18h Abs. 3 und 4 UStG enthält Anweisungen zum Verfahren und zu Sanktionen. § 27 Abs. 20 UStG regelt, dass diese Besteuerungsverfahren für nach dem 31.12.2014 endende Besteuerungszeiträume (also ab 2015) anzuwenden ist.

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