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Sowohl die Option als auch ihr Widerruf ist nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig (vgl. Abschn. 9.1 Abs. 3 S. 1 UStAE). Ein Verzicht auf die Steuerfreiheit kann auch bereits vor Ausübung des Umsatzes ausgeübt werden. Dem Unternehmer wurde damit der vorzeitige Vorsteuerabzug für Vorbezüge, mit deren Hilfe er den optionsfähigen Umsatz ausführen wollte, ermöglicht. Die Möglichkeit zur Option richtet sich danach, ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung – aus seiner Sicht i. d. R. im Zeitpunkt des Leistungsbezugs – die durch objektive Anhaltspunkte belegte und in gutem Glauben gefasste Absicht hat, eine zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Heidner in Bunjes, § 9 Rn. 26). Es kommt somit auf die durch objektive Anhaltspunkte belegte und in gutem Glauben erklärte Optionsabsicht an und nicht auf die tatsächliche Ausführung eines steuerbefreiten Umsatzes, auf den zur Steuerpflicht hin optiert werden soll (Stichwort: "fehlgeschlagene Option"; vgl. EuGH vom 08.06.2000, Rs. C-400/98, Breitsohl, BStBl II 2003, 452 sowie das Folgeurteil des BFH vom 08.03.2001, Az: V R 24/98, BStBl II 2003, 430). Die Verwaltung hat sich mittlerweile der Rechtsprechung in Abschn. 9.1 Abs. 5 UStAE angeschlossen (unter Verweisung auf die BFH-Urteile vom 17.05.2001, Az: V R 38/00, BStBl II 2003, 434 und vom 22.03.2001, Az: V R 46/00, BStBl II 2003, 433).

 

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Auch nach Ausführung des Umsatzes ist eine Option grundsätzlich noch möglich. Sie wirkt dann auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung zurück und bewirkt rückwirkend, dass der Umsatz steuerpflichtig ist (vgl. BFH vom 23.10.2003, Az: V R 2/02, BFH/NV 2004, 239). Für den betreffenden Besteuerungszeitraum ist dann die Steuerfestsetzung zu ändern bzw. erstmals eine Steueranmeldung abzugeben. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist jedoch nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich (vgl. BFH vom 25.01.1996, Az: V R 42/95, BStBl II 1996, 338).

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