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Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Der Hauptanwendungsfall der i. g. Lieferung definiert sich wie folgt: Ein Unternehmer (vgl. § 2 UStG) erbringt eine Lieferung (vgl. § 3 UStG) an einen Abnehmer, wobei der Gegenstand der Lieferung in das üGG (vgl. § 1 Abs. 2 und 2a UStG; Abschn. 1.9, 1.10 UStAE) gelangt (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Der Abnehmer erwirbt dabei den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen, muss also selbst ebenfalls Unternehmer sein (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG) und unterliegt mit dem Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG; vgl. § 1a UStG). Seit dem 01.01.2020 ist die Verwendung einer gültigen ausländischen EU-USt-IdNr. durch den Abnehmer weitere Voraussetzung (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG), ebenso wie die fristgerechte und vollständige Meldung des Vorgangs in der ZM (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Daneben müssen nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a–d UStDV beim liefernden Unternehmer entsprechende Beleg- und Buchnachweise über den Sachverhalt vorliegen.

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