Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter den Begriff der "ärztlichen Heilbehandlungen" ebenso wie der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" fallen Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.

 

Rz. 28

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Die Auslegung der Begriffe muss unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH und den europarechtlichen Bestimmungen her geschehen. Oberstes Prinzip ist, dass die befreiten Leistungen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen (EuGH vom 14.09.2000, Rs. C-384/98; EuGH vom 20.10.2003, Rs. C-307/01). Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt, für wen sie erbracht wird und wer sie erbringt.

 

Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der erbrachten Leistung muss ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen.

 

Rz. 30

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Von der Steuerbefreiung umfasst sind auch vorbeugende Untersuchungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden (EuGH vom 08.07.2006, Rs. C-106/05).

 

Rz. 31

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Bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG handelt es sich grundsätzlich um eine begünstigende Tatsache, deren Beweislast bei demjenigen liegt, der sich auf die steuerbegünstigende Tatsache beruft. Besondere Probleme in der Praxis bestehen dann, wenn die Patienten ohne ärztliche Heilverordnung bzw. Rezept zur Therapie erscheinen und die Kosten meist selbst tragen.

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