Rz. 43
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Werden Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis des § 13c UStG von Dritten (z. B. vom Haftenden) entrichtet, müssen zusätzliche Aufzeichnungen vorgenommen werden. Wer derartige Zahlungen leistet, muss die entrichteten Beträge sowie den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Umsatzsteuerschuldners aufzeichnen (§ 22 Abs. 4e UStG).
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