Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gewährt ein Unternehmer im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung einen Kredit, ist diese Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn sie als selbstständige Leistung anzusehen ist (Abschn. 4.8.2 Abs. 1 S. 1 UStAE). Entgelte für steuerfreie Kreditleistungen können

 

Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als Kreditgewährung ist auch die Kreditbereitschaft anzusehen, zu der sich ein Unternehmer vertraglich bis zur Auszahlung des Darlehens verpflichtet hat.

 

Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Krediten, die im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gewährt werden, vgl. Abschn. 3.15 UStAE.

 

Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Werden bei der Gewährung von Krediten Sicherheiten verlangt, müssen zur Ermittlung der Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte (z. B. Grundstücke, bewegliche Sachen, Warenlager) deren Werte festgestellt werden. Die dem Kreditgeber hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere Schätzungsgebühren und Fahrtkosten, werden dem Kreditnehmer bei der Kreditgewährung in Rechnung gestellt. Mit der Ermittlung der Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte werden keine selbständigen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Diese Tätigkeit dient vielmehr lediglich dazu, die Kreditgewährung zu ermöglichen. Dieser unmittelbare, auf wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhende Zusammenhang rechtfertigt es, in der Ermittlung des Wertes der Sicherungsobjekte eine Nebenleistung zur Kreditgewährung zu sehen und sie damit als steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG zu behandeln (BFH vom 09.07.1970, BStBl II 1970, 645).

 

Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Factoring vgl. Abschn. 2.4 UStAE.

 

Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Darlehenshingabe der Bausparkassen durch Auszahlung der Baudarlehen auf Grund von Bausparverträgen ist als Kreditgewährung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit umfasst die gesamte Vergütung, die von den Bausparkassen für die Kreditgewährung vereinnahmt wird. Darunter fallen außer den Zinsbeträgen auch die Nebengebühren, wie z. B. die Abschluss- und die Zuteilungsgebühren. Steuerfrei sind ferner die durch die Darlehensgebühr und durch die Kontogebühr abgegoltenen Leistungen der Bausparkasse (BFH vom 13.02.1969, BStBl II 1969, 449). Dagegen sind insbesondere die Herausgabe eines Nachrichtenblattes, die Bauberatung und Bauaufsicht steuerpflichtig, weil es sich dabei um selbständige Leistungen neben der Kreditgewährung handelt (Abschn. 4.8.2 Abs. 4 UStAE).

 

Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vergütungen, die dem Pfandleiher nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher zustehen, sind Entgelt für eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Kreditgewährung (BFH vom 09.07.1970, BStBl II 1970, 645).

 

Rz. 32

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hat der Kunde einer Hypothekenbank bei Nichtabnahme des Hypothekendarlehens, bei dessen vorzeitiger Rückzahlung oder bei Widerruf einer Darlehenszusage oder Rückforderung des Darlehens als Folge bestimmter, vom Kunden zu vertretender Ereignisse im Voraus festgelegte Beträge zu zahlen (sog. Nichtabnahme- bzw. Vorfälligkeitsentschädigungen), handelt es sich – soweit nicht Schadensersatz vorliegt – um Entgelte für nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Kreditleistungen (BFH vom 20.03.1980, BStBl II 1980, 538).

 

Rz. 33

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Kreditgewährung liegt nicht vor, wenn jemand einem Unternehmer Geld für dessen Unternehmen oder zur Durchführung einzelner Geschäfte gegen Beteiligung nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust zur Verfügung stellt. Eine Beteiligung am Verlust ist mit dem Wesen des Darlehens, bei dem die hingegebene Geldsumme zurückzuzahlen ist, unvereinbar (BFH vom 19.03.1970, BStBl II 1970, 602).

 

Rz. 34

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine steuerfreie Vermittlung von Krediten i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG führt nur aus, wer gegenüber den künftigen Vertragsparteien des Kreditvertrages als selbständiger Vermittler auftritt. Schaltet ein Kreditvermittler zur Erledigung seiner Vermittlungsaufträge einen Dritten ein (vgl. Abschn. 4.8.1 UStAE), der lediglich im Namen des Kreditvermittlers auftritt, sind die Leistungen des Dritten dem Kreditvermittler als steuerfreie Kreditvermittlungsleistungen zuzurechnen (so noch Abschn. 57 Abs. 8 UStR 2005, nunmehr gestrichen lt. BR-Drucks. 430/1/07 vom 10.09.2007). Die Leistungen des Dritten an den Kreditvermittler sind steuerpflichtige sonstige Leistungen (BFH vom 26.01.1995, BStBl II 1995, 427). Für das Vorliegen einer steuerfreien Vermittlungsleistung reicht es nicht aus, dass der leistende Unternehmer im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen (BFH vom 09.10.2003, BStBl II 2003, 958).

 

Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

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