Rz. 5

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Die Verwirklichung des Binnenmarkts, die Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einer stetigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und somit der Fernverkäufe von Gegenständen geführt, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft geliefert werden. Die relevanten Bestimmungen der Richtlinien 2006/112/EG wurden an diese Entwicklung angepasst, wobei der Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsland sowie die Notwendigkeit, die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, gleiche Ausgangsbedingungen für die betreffenden Unternehmen zu schaffen und deren Verwaltungsaufwand zu verringern, berücksichtigt werden mussten. Es wird daher eine mit der Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für von in dem Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen ähnliche Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen eingeführt.

 

Rz. 6

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Der Anwendungsbereich der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen wird auf Verkäufe von Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR beschränkt, die aus einem Drittgebiet oder einem Drittland direkt an einen Erwerber in der Gemeinschaft versandt werden, da diese nach Art. 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 zollfrei sind und ab diesem Wert bei der Einfuhr für Zollzwecke eine vollständige Zollanmeldung verlangt wird. Verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände werden vom Anwendungsbereich ausgenommen, da die Verbrauchsteuer Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist.

 

Rz. 7

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Zuständige Finanzbehörde für die Registrierungen im Inland ist insoweit das BZSt; die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden für die Bearbeitung der im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Erklärungen bleibt unberührt.

 

Rz. 8

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Einem Unternehmer, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Anspruch nimmt, wird es gestattet sein, einen in der Gemeinschaft niedergelassenen Vertreter als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer zu benennen, der die Pflichten gemäß der Sonderregelung in seinem Namen und für seine Rechnung erfüllt. Um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, wird ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Unternehmer, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, zur Benennung eines Vertreters verpflichtet sein. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn er in einem Land ansässig ist, mit dem die Europäische Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat.

 

Rz. 9

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Die Europäische Kommission wird eine Durchführungsverordnung entsprechend Art. 369m Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Art. 2 Nr. 30 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 05.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, 7) erlassen, um die Liste der Drittländer festzulegen, mit denen die Europäische Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat.

 

Rz. 10

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Der Unternehmer oder sein im Auftrag handelnder Vertreter kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung widerrufen. Der Widerruf ist gegenüber der für dieses Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde, gegenüber der der Unternehmer oder sein im Auftrag handelnder Vertreter die Teilnahme an der Sonderregelung angezeigt hat, zu erklären. Ein Widerruf ist nur bis zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich.

 

Rz. 11

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Weiterhin wird entsprechend der unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 369r der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Art. 2 Nr. 30 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, 7), festgelegt, dass der Unternehmer oder der im Auftrag handelnde Vertreter von diesem Besteuerungsverfahren ausgeschlossen wird, wenn er seinen Verpflichtungen in diesem Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Der Ausschluss hat durch die für dieses Besteuerungsverfahren zuständige Finanzbehörde, gegenüber der der Unternehmer oder der im Auftrag handelnde Vertreter die Teilnahme an der Sonderregelung angezeigt hat, zu erfolgen. Der Ausschluss kann...

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