Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rechtsnorm befreit die Lieferungen von Gegenständen von der USt, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist. Dies sind Repräsentationsaufwendungen, die nach ertragsteuerlichen Grundsätzen nicht als Betriebsausgabenabzug den steuerlichen Gewinn mindern dürfen.

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Tatbestände:

  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind. Ausgenommen davon sind zugewendete Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wj. insgesamt 35 EUR überstiegen haben (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).
  • Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit 70 % der Aufwendungen überschritten werden. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen gelten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Wegen der Neufassung des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ab 19.12.2006 durch das JStG 2007 vgl. § 15 Rn. 95 ff.
  • Aufwendungen für Unternehmenseinrichtungen, soweit sie der Bewirtung, der Beherbergung oder Unterhaltung von anderen Personen als Arbeitnehmern dienen. Das Abzugsverbot gilt jedoch nur dann, wenn die Einrichtungen sich außerhalb einer Betriebsstätte des Unternehmers befinden. Dabei denkt man beispielsweise auch an externe Gästehäuser des Unternehmers (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG).
  • Aufwendungen für die Jagd, die Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie Aufwendungen für ähnliche Zwecke. Das Abzugsverbot betrifft auch die damit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG).
  • Kosten, die die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen erscheinen. Hierunter fallen nicht die steuerlich anerkannten Reisekosten und Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).
  • Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt des Unternehmers und seiner Familienangehörigen. Betroffen hiervon sind insbesondere Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Unternehmers mit sich bringt (§ 12 Nr. 1 EStG).

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