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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 20 S. 1 Nr. 1 bis 3 UStG kann das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen dem Unternehmer

  • der eine bestimmte Gesamtumsatzhöchstgrenze nicht überschreitet oder
  • von der Verpflichtung, Bücher zu führen, nach §§ 140f. AO befreit ist oder
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt,

gestatten, die Versteuerung statt nach vereinbarten Entgelten nach vereinnahmten Entgelten vorzunehmen.

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