Rz. 11

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Das Umsatzsteuerrecht kennt keine DBA; jedes Land der Welt regelt seine Umsatzsteuerfragen damit grundsätzlich autark.

 

Rz. 12

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Viele Drittstaaten haben sich aber – ob der Vorteile des Vorsteuerabzugs (Arbeitsteilung bleibt unbesteuert!) – bei der Gestaltung ihres eigenen Umsatzsteuerrechts an den Grundsätzen und Leitlinien des europäischen Umsatzsteuerrechts orientiert und dieses weitestgehend transformiert; so spricht z. B. die Schweiz von einem "EU-harmonierten" Umsatzsteuerrecht.

 

Rz. 13

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Dadurch entsteht für deutsche Unternehmer und deren Berater der oft trügerische Schein, auch im Drittlandsumsatzsteuerrecht "zu Hause zu sein". Hier ist Vorsicht geboten; der Teufel steckt im Detail (vgl. Rn. 19 ff.).

2.1 Das Grundproblem

 

Rz. 14

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Ein alltäglicher Fall soll an die Problematik heranführen:

 
Praxis-Beispiel

Ein deutscher Anlagenbauer (Mandant M) soll im Auftrag von Kunde K eine Produktionsstraße in Kiew (Ukraine) errichten.

 

Rz. 15

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

In der Praxis wird in der Regel noch zutreffend erkannt, dass es sich bei der Produktionsstraße um ein ortsgebundenes Werk handelt und der Leistungsort gem. § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG mithin in Kiew liegt. Ebenfalls noch zutreffend wird geschlussfolgert, dass damit keine deutsche Umsatzsteuer und auch keine Umsatzsteuer eines anderen EU-Mitgliedstaats anfällt.

 

Rz. 16

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Danach wird es regelmäßig falsch (Weimann, GStB 2012, 269): Einige kommen zum Ergebnis, der Umsatz sei "frei von Umsatzsteuer" und damit steuerfrei. Andere erkennen schon, dass der Umsatz nicht steuerbar ist, und unterstellen deshalb ausdrücklich oder konkludent, dass keine Umsatzsteuer anfällt.

2.2 Keine Doppelbesteuerungsabkommen zur Umsatzsteuer

 

Rz. 17

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Besonderheiten der Umsatzsteuer verdeutlicht am ehesten ein Vergleich der Umsatzsteuer mit der in der Regel wesentlich geläufigeren Einkommensteuer/Lohnsteuer (Weimann, GStB 2012, 269):

 
Praxis-Beispiel

In Dortmund arbeitet ein Türke (T), dessen Familie in Ankara wohnt. Monat für Monat schickt der Mann einen Großteil seines Geldes in die Türkei; dort ist auch weiterhin sein Lebensmittelpunkt.

Die deutsche Finanzverwaltung will, unabhängig von der Nationalität des T, die Einkünfte besteuern, da sie in Deutschland erzielt wurden. Die türkische Finanzverwaltung will, unabhängig vom Ort der Einkunftserzielung, die Einkünfte ebenfalls besteuern, da die Türkei für ihre Bürger, wie die Bundesrepublik Deutschland auch, das Welteinkommensprinzip kennt.

Die Einkünfte des T würden damit eigentlich doppelt besteuert. Damit es dazu nicht kommt oder aber zumindest die Folgen einer doppelten Besteuerung gemildert werden, schließen die Staaten DBA.

 

Rz. 18

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Deutschland hat DBA mit sehr vielen Staaten – insbesondere zu den Ertragsteuern und den Besitzsteuern. Weltweit gibt es aber keine DBA zur Umsatzsteuer.

 

Rz. 19

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Daraus ergeben sich folgende Probleme:

  • Bei der Umsatzsteuer kann bei Umsätzen mit Drittlandsbezug – zur Abgrenzung Inland/Ausland/Gemeinschaftsgebiet/Drittlandsgebiet vgl. Abschn. 1.9 und 1.10 UStAE – eine doppelte Besteuerung niemals ausgeschlossen werden.
  • Tätigt der Unternehmer grenzüberschreitende Umsätze in Drittländer, muss er sich damit immer auch die Frage stellen, wie das Ausland den Fall umsatzsteuerlich beurteilt.

2.3 Die europäische Lösung

2.3.1 Das Bedürfnis nach einem gemeinsamen Umsatzsteuersystem

 

Rz. 20

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Länder Europas wollten für ihr Hoheitsgebiet den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsaustausch fördern; zumindest ein DBA wäre dafür unabdingbar gewesen.

 

Rz. 21

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Mitgliedstaaten sind aber noch einen Schritt weiter gegangen. Sie vermeiden nicht nur die gemeinsame Festlegung von Leistungsorten zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, sondern haben sich auch weitere gemeinsame Spielregeln gegeben, die grenzüberschreitende Geschäfte erleichtern. Zur Bedeutung des EU-Umsatzsteuerrechts für das deutsche Umsatzsteuerrecht vgl. Einführung UStG Rn. 5 ff.

 

Rz. 22

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Mit geringfügigen Abweichungen wurde das materielle Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU damit einheitlich gestaltet. Unterschiedlich sind aber insbesondere noch die Steuersätze und die Verfahrensregeln. Auch die durch europäische Vorgaben eingeräumten Gestaltungsspielräume führen zu diversen Unterschieden zwischen den Umsatzsteuergesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten, was die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen in der Praxis auch weiterhin vor nicht unerhebliche Probleme stellt.

2.3.2 Das europäische "Doppelbesteuerungsabkommen"

 

Rz. 23

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Der umsatzsteuerliche Grundtatbestand ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Danach unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (vgl. Einführung UStG Rn. 74).

 

Rz. 24

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Zuweisung eines (einzigen) Leistungsorts zu jedem Umsatz wirkt de facto wie ein DBA. Die Bedeutung der Prüfung des Leistungsorts wird in der Praxis ab...

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