Rz. 140

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ausländische Unternehmer, die

  • keine Umsätze im Inland erzielen oder
  • nur steuerfreie Güterbeförderungen oder nur steuerfreie Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen ausführen oder
  • nur Umsätze ausführen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, oder
  • von der Sonderregelung (§ 25a UStG) für Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, Gebrauch gemacht haben,

können ihre Vorsteuer im Erstattungsverfahren geltend machen.

 

Rz. 141

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erstattungsfähige Vorsteuern sind nur solche Vorsteuern, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Vorsteuerbeträge, die in Österreich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, werden somit nicht erstattet. Der Erstattungszeitraum ist grundsätzlich frei wählbar, allerdings muss er mindestens drei aufeinander folgende Monate und höchstens ein Kj. betragen. Zum Ende des Kj. kann der Erstattungszeitraum auch kürzer sein (November bis Dezember bzw. nur Dezember).

 

Rz. 142

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Mindesterstattungsbetrag beträgt 400 EUR. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kj. oder der letzte Zeitraum des Kj. (November bis Dezember bzw. nur Dezember) ist. Der Mindesterstattungsbetrag beträgt in diesem Fall 50 EUR.

15.5.1 Vorsteuererstattungsverfahren für Drittlandsunternehmer

 

Rz. 143

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Erstattungsantrag ist mittels vorgedrucktem Formular binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj., in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (d. h. bis 30. 06. des Folgejahres), beim Finanzamt Graz-Stadt zu stellen. Dem Antrag (Formular U 5) beizulegen sind sämtliche Originalbelege und eine Originalbescheinigung, die nachweist, dass der ausländische Unternehmer unter einer Steuernummer im Ausland geführt wird (Formular U 70). Die Unternehmerbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein. Weiterhin ist bei erstmaliger Beantragung der ausgefüllte Fragebogen für das Vorsteuererstattungsverfahren (Formular Verf 18) beizulegen.

15.5.2 Vorsteuererstattungsverfahren für EU-Unternehmer

 

Rz. 144

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Seit 01.01.2010 ist das Vorsteuervergütungsverfahren für EU-Unternehmer europaweit vereinheitlicht. Erstattungsanträge sind dann bis spätestens 30. 09. des Folgejahres elektronisch beim Sitzfinanzamt einzureichen, wobei eine Übermittlung von weiteren Unterlagen (z. B. Unternehmerbescheinigung) nicht erforderlich ist. Die elektronische Übermittlung von Rechnungen wird in Österreich grundsätzlich nicht verlangt. Das Finanzamt hat jedoch die Möglichkeit, diese bei Bedarf nachzufordern.

 

Rz. 145

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für den Fall, dass nach Ablauf von vier Monaten (bzw. acht Monaten bei Anforderung zusätzlicher Informationen durch die österreichische Finanzbehörde) und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrages keine Zahlung des zu erstattenden Betrages erfolgt, stehen dem Antragsteller Säumniszinsen zu. Diese betragen je nach Verspätungsdauer 2 % bis 4 % des nicht zeitgerecht erstatteten Betrages.

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