Rz. 117

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erbringen Drittlandsunternehmer aus Ländern, mit denen keine Vereinbarung über gegenseitige Amtshilfe abgeschlossen wurde, Lieferungen und sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (z. B. natürliche Personen) im Inland, ist ein Fiskalvertreter zu bestellen. Der zugelassene Fiskalvertreter kann jeder Unternehmer sein, der seinen Sitz in Kroatien hat und für die Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist. Der Fiskalvertreter muss dem Finanzamt Zagreb bekanntgegeben werden, wobei er für die Steuerschuld des ausländischen Unternehmers solidarisch haftet.

 

Rz. 118

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ausländische Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern, mit welchen Amtshilfeabkommen bestehen, können einen Fiskalvertreter bestellen.

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