Rz. 70

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Anträge können in niederländischer, englischer oder deutscher Sprache gestellt werden.

Ein Antrag ist grundsätzlich bis zum 30.06. des Folgejahres einzureichen. In den Niederlanden kann der Antrag jedoch auch noch innerhalb von fünf Jahren nachdem der Vorsteueranspruch entstanden ist, gestellt werden. Es gilt also, anders als in den meisten EU-Staaten, nicht die harte Ausschlussfrist. Wird der Antrag nach dem 30.06. des Folgejahres gestellt, ist ein negativer Bescheid allerdings nicht mehr anfechtbar.

Der Antrag ist in Papierform oder elektronisch zu übermitteln. Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal ein Jahr alt sein darf. Weiter muss er die Originalrechnungen beifügen.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen, oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden. Der Antragsteller kann einen Fiskalvertreter bestellen.

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