Rz. 71

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach estnischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Es gibt hierzu keine offiziellen Veröffentlichungen, doch wird in der Regel an Unternehmen aus Island, Israel, Norwegen und der Schweiz die Vorsteuer vergütet.

Anträge können nur für ganze Kalenderjahre gestellt werden.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem Antrag muss 320 EUR betragen.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30. 09. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal 1 Jahr alt sein darf. Außerdem muss er die Originalrechnungen dem Antrag beifügen.

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