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Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach maltesischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Dies bedeutet, dass Malta grundsätzlich an Antragsteller aus allen Staaten Vorsteuern vergütet.

Anträge können für Kalendervierteljahre oder für ganze Kalenderjahre gestellt werden.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 23 EUR betragen, oder 186 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen. Außerdem muss er die Originalrechnungen dem Antrag beifügen.

Die Behörden können die Bestellung eines Fiskalvertreters verlangen.

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