Rz. 69

Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in den Niederlanden die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich (vgl. Art. 5 DL 186/2009 vom 12. August 2009). Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal der für ihn im Heimatstaat zuständigen Finanzbehörde einzureichen (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern).

Ein Antrag ist grundsätzlich bis zum 30.09. des Folgejahres zu stellen. In den Niederlanden kann der Antrag jedoch auch noch innerhalb von fünf Jahren nachdem der Vorsteueranspruch entstanden ist, gestellt werden. Es gilt also, anders als in den meisten EU-Staaten, nicht die harte Ausschlussfrist. Wird der Antrag nach dem 30.09. des Folgejahres gestellt, ist ein negativer Bescheid allerdings nicht mehr anfechtbar.

Dem Antrag sind keine gescannten Rechnungskopien beizufügen. Allerdings können diese durch die Behörde angefordert werden.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen, oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden.

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