Rz. 38

Unter die nationale Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG fallen nur folgende Unternehmer/Einrichtungen (abschließende Aufzählung): juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsakademien, Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen, Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, und Einrichtungen, die dem Zweck eines Berufsverbands dienen. Begünstigt sind hiernach z. B. auch Bildungsstätten und Akademien privater Träger (vgl. auch R 4.22.1. UStAE m. w. N.).

 

Rz. 39

Der BFH hat in der Vergangenheit zwar mehrfach entschieden, dass § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer befreit und deshalb Leistungen natürlicher Personen an diese Unternehmer nicht steuerbefreit wären, hat diese Rechtsprechung zumindest in Bezug auf den Begriff der Einrichtungen jedoch aufgegeben (vgl. o. a. Rechtsprechung). Nach dem Gesetzeswortlaut und der Verwaltungsauffassung sind zwar nur die entsprechenden Umsätze begünstigt, wenn sie von den genannten Einrichtungen/Unternehmern (als Veranstalter der Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen) ausgeführt werden, diese widerspricht jedoch der aktuellen Rechtsprechung.

Vergleichbare Leistungen, die unmittelbar von natürlichen Personen (z. B. externen Dozenten an den genannten Bildungseinrichtungen) bewirkt werden, sind nicht steuerfrei. Die Vortragstätigkeit freier Mitarbeiter von z. B. Industriekammern, Handelskammern, Handwerkskammern, Verbänden, Unternehmensberatungsgesellschaften, Familienbildungsstätten usw. im Bereich der Ausbildung, Fortbildung und beruflichen Umschulung ist damit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Solche Leistungen können aber unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein. Auch die Vortragstätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen einer Weiterbildungsveranstaltung ist umsatzsteuerpflichtig. Gleiches gilt für die Vortragstätigkeit eines externen Dozenten an einer Familienbildungsstätte.

 

Rz. 40

Nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind die genannten Vorträge usw. steuerfrei, wenn sie (überwiegende Kostendeckung durch die Einnahmen vorausgesetzt) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden. Die Steuerbefreiung kommt somit dann in Betracht, wenn die Umsätze im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art i. S. v. § 2 Abs. 3 UStG bewirkt werden, da die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen nur in diesem Rahmen unternehmerisch tätig werden können. Umsätze im Hoheitsbereich sind ohnehin nicht steuerbar, weil diese den unternehmerischen Bereich nicht betreffen. Für die Vorträge, Kurse usw. privatrechtlicher Gesellschaften, deren Anteile ausschließlich öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehören, kommt die Steuerbefreiung nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht, es sei denn, bei diesen Einrichtungen handelt es sich um Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademien bzw. gemeinnützige Einrichtungen. Auf den Widerspruch des Begriffs der Einrichtungen und den nach europäischen Grundsätzen darin liegenden Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz wurde bereits hingewiesen.

 

Rz. 41

Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG identisch mit dem in § 2 Abs. 3 S. 1 UStG verwendeten Begriff. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. dieser Vorschrift gehören die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Stiftungen. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind durch Hoheitsakt errichtete, mitgliedschaftlich verfasste, unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder bestehende Organisationen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen erfüllen. Zu den Körperschaften/Anstalten i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG gehören insbesondere: die Gebietskörperschaften (die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, die Gemeinden), die Gemeindeverbände (Landkreise, Landeswohlfahrtsverbände) und die Zweckverbände; Industrie- und Handelskammern; Kammern verschiedener Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Ärzte, Landwirte, Handwerker usw.); Berufsgenossenschaften; öffentlich-rechtliche Anstalten (Universitäten, Studentenwerke, Landeszentralbanken, Rundfunkanstalten, Versicherungsanstalten usw.); kirchenrechtliche Körperschaften wie Religionsgemeinschaften.

 

Rz. 42

Als weitere Gruppe der Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind die Stiftungen des öffentlichen Rechts zu nennen. Hierbei handelt es sich um auf einen Stiftungsakt gegründete, nach öffentlichem Recht errichtete und anerkannte Verwaltungseinheiten, die mit einem Kapital- oder Sachbestand für ihre Sitzungszwecke tätig werden.

Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien

 

Rz. 43

Bei den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien handelt es sich um hochschulähnliche Lehreinrichtungen, in denen Angehörige der Verwaltung oder der freien Wirtschaft nach abgeschlossener Berufsausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage beruflich fortgebildet werden. Die Ei...

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