15.1 EU-Unternehmen

 

Rz. 74

Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Finnland die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich. Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal der für ihn im Heimatstaat zuständigen Finanzbehörde einzureichen (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern). Die Antragsfrist ist grundsätzlich der 30.09. des Folgejahres (Ausschlussfrist).

Seit dem 01.01.2017 verlangen die Behörden nicht mehr, dass dem Antrag gescannte Rechnungskopien beigefügt werden. Sie haben aber das Recht, diese anzufordern.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen, oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden.

15.2 Nicht-EU-Unternehmen

 

Rz. 75

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach finnischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Finnland vergütet grundsätzlich an Antragsteller aus allen Drittstaaten.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Perioden von mindestens drei Kalendermonaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem jährlichen Antrag muss 50 EUR betragen, bzw. 400 EUR für andere Antragszeiträume.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal ein Jahr alt sein darf. Seit dem 01.01.2017 ist es nicht mehr erforderlich, die Originalrechnungen dem Antrag beizufügen.

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