Rz. 65

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach niederländischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in den Niederlanden unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in den Niederlanden umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in den Niederlanden steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterliegen (das reverse charge Verfahren kommt grundsätzlich für alle Lieferungen und Leistungen durch nicht in den Niederlanden ansässige Unternehmen zur Anwendung, die an Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen in den Niederlanden erbracht werden, sofern auf diese Transaktionen niederländische Umsatzsteuer anfällt),
  • in den Niederlanden steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in den Niederlanden steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in den Niederlanden.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 100.000 EUR.

 

Rz. 66

Nichtansässige Unternehmen sind grundsätzlich berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in den Niederlanden umsatzsteuerlich zu registrieren.

 

Rz. 67

Nur in Ausnahmefällen ist für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten die Bestellung eines in den Niederlanden ansässigen Fiskalvertreters für die umsatzsteuerliche Registrierung erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bestellung eines Fiskalvertreters von Vorteil sein.

 

Rz. 68

Es gibt eine Vereinfachungsregelung, die für sogenannte Konsignationslager bewirken kann, dass keine Registrierung in den Niederlanden erforderlich ist (vgl. Erwähnung in OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110). Die Vereinfachungsregelung unterstellt bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein niederländisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt in die Niederlande transportiert werden, zu dem der niederländische Kunde die Waren aus dem Lager entnimmt. Das hat zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung kommt, und damit der Erwerber in den Niederlanden die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hat. Es gibt keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der Verweildauer der Waren im Lager. Für sogenannte Call-Off Lager existiert in den Niederlanden eine vergleichbare Vereinfachungsregelung.

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