Rz. 70

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach litauischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Litauen unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Litauen umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Litauen steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
  • in Litauen steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Litauen steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Litauen.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 35.000 EUR.

 

Rz. 71

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Litauen umsatzsteuerlich zu registrieren. Sie können aber freiwillig einen Fiskalvertreter ernennen.

 

Rz. 72

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Litauen ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten. Eine Ausnahme von der Fiskalvertreterpflicht gilt für Staaten, mit denen ein Amtshilfeabkommen besteht.

 

Rz. 73

Nicht ansässige Unternehmen, die in Litauen ein Konsignationslager beschicken, sind grundsätzlich nicht zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung verpflichtet (vgl. Art. 41 Satz 6 Mehrwertsteuergesetz). Dabei gilt eine zeitliche Begrenzung der Lagerdauer von zwölf Monaten, das Lager muss dem Kunden gehören oder von diesem genutzt werden und es darf nur ein Kunde aus dem Bestand Ware abrufen (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St). Die Vereinfachungsregelung unterstellt bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein litauisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt nach Litauen transportiert werden, zu dem der litauische Kunde die Waren aus dem Lager entnimmt. Das hat zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung kommt, und damit der Erwerber in Litauen die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hat.

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