Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rechtsnorm gilt seit 1992 de facto unverändert fort. Die Neufassung im JStG 2008 erfolgte wegen Änderungen im Sozialrecht und wegen der noch fehlenden Umsetzung von EU-Recht. Sie erweitert den Kreis der Begünstigten. Die Erweiterung gilt nominell seit dem 01.01.2008. Aufgrund des BFH-Urteils vom 08.11.2007 (Az: V R 2/06, BStBl II 2008, 634) kann sich jedoch jeder Betroffene unmittelbar auf das weiter gefasste EU-Recht beziehen – auch für die Vergangenheit.

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