Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zunächst sollte § 3f UStG mit den anderen Umsatzsteueränderungen des StEntlG, die sich für die betroffenen Unternehmer wohl unstreitig nachteilig auswirkten, zum 01.01.1999 und damit rückwirkend in Kraft treten. Das hätte zu erheblichen praktischen, aber auch rechtlichen Problemen geführt:

  • Das rückwirkende Inkrafttreten hätte erfordert, die betroffenen Vorgänge eines ganzen Quartals buchhalterisch anders zu erfassen sowie Rechnungen und USt-Voranmeldungen zu berichtigen. Diese Probleme hat die Finanzverwaltung unterschätzt. Die nun beschlossene unterjährige Steueränderung ist sicherlich leichter zu verkraften; allerdings hätte sie rechtzeitig angekündigt werden müssen (Weimann/Raudszus, INF 1999, 261).
  • Aus verfassungsrechtlicher Sicht hätten rückwirkende Änderungen gegen wichtige rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Betroffen wären insbesondere der Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit; auch dies wurde teilweise von der Finanzverwaltung verkannt. Das Vertrauen hätte zumindest durch eine Übergangsregelung geschützt werden müssen (Urban, INF 1998, 741; Weimann/Raudszus, INF 1999, 261, m. w. N.).
 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Gesetzgeber teilte diese Bedenken; § 3f UStG ist daher erst zum 01.04.1999 in Kraft getreten.

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 3f UStG ist von den Neuregelungen durch das Mehrwertsteuer-Paket nicht betroffen.

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