Rz. 4
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Steuervergünstigung kann nur von Institutionen in Anspruch genommen werden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im i. S. d. §§ 51–68 AO verfolgen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen