Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Pauschalierung betrifft den Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Ausgenommen hiervon sind lediglich die Umsätze aus der Einfuhr und dem i. g. Erwerb.

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rechtsnorm bringt den betroffenen Steuerpflichtigen Erleichterungen in zweierlei Art. Beispielweise tätigen gemeinnützige Vereine für gewöhnlich sowohl steuerbare (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zweckbetrieb) als auch nicht steuerbare Leistungen (ideeller Bereich – nicht unternehmerisch). Den Vorsteuerabzug können solche Körperschaften jedoch nur insoweit geltend machen, als vorsteuerunschädliche Umsätze vorliegen. Die Vorsteuerbeträge müssen somit entsprechend zugeordnet und aufgezeichnet werden. Diese Verpflichtung entfällt mit Anwendung der Pauschalierungsregelung.

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hat die entsprechende Körperschaft lediglich Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, führt die Pauschalierung zu einer Zahllast von Null. Somit fallen diese Körperschaften vollständig aus der Umsatzbesteuerung heraus.

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