Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Aufzeichnungspflicht nach dieser Rechtsnorm bezieht sich einerseits auf die Bemessungsgrundlagen der vom Unternehmer erbrachten steuerbaren Leistungen und der unentgeltlichen Wertabgabe. Diese Aufzeichnungen sind für die richtige Bemessung der USt auf die erbrachten Ausgangsleistungen notwendig. Andererseits beziehen sich die Aufzeichnungspflichten auch auf die Eingangsleistungen des Unternehmers, um die abziehbaren Vorsteuerbeträge ermitteln zu können. Aufgezeichnet werden müssen in diesem Zusammenhang auch die Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG.

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift beinhaltet ebenso die Aufzeichnungsvorschriften in Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager, in Haftungsfällen bei Abtretungen sowie bei Verpfändungen und Pfändungen von Forderungen.

 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Aufzeichnungspflichten knüpfen grundsätzlich an die Unternehmerschaft schlechthin in Verbindung mit steuerbaren Umsätzen an. Die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten führen u. a. auch dazu, dass z. B. ein nicht bilanzierungspflichtiger Unternehmer (z. B. im Falle von Vermietungsumsätzen) seine Aufzeichnungen elektronisch i. S. d. GdpdU führen muss.

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