Rz. 99

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Unternehmer ist verpflichtet, für jeden Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) eine USt-Voranmeldung an das Finanzamt auf elektronischem Weg zu übermitteln. Lag der Umsatz eines Steuerpflichtigen im letzten Kj. unter 800.000 HRK (rd. 105.000 EUR), ist der Voranmeldungszeitraum das Kalenderquartal. In der USt-Voranmeldung ist die geschuldete USt selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Dabei werden die Umsätze eines Voranmeldungszeitraums zusammengefasst, die Vorsteuer aus diesem Zeitraum abgezogen und die sich daraus ergebende Differenz ermittelt. Eine positive Differenz (Zahllast) ist bis Ende des folgenden Monats als Vorauszahlung zu entrichten (Fälligkeit). Eine negative Differenz (Guthaben) kann ab dem ersten Tag des Folgemonats rückgefordert oder mit anderen Steuern verrechnet werden. Die USt-Voranmeldung ist spätestens bis zum 20. Tag des Folgemonats bzw. spätestens 20 Tage nach dem Ablauf des Quartals beim Finanzamt einzureichen.

 

Rz. 100

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Kleinunternehmer sind jedoch zur Abgabe einer Voranmeldung verpflichtet, insofern sie Leistungen an Steuerpflichtige mit Sitz in einem anderen EU-Staat oder im Drittland erbringen und für welche die Grundregel für B2B-Leistungen zur Anwendung kommt (§ 17 Abs. 1 kroUStG).

 

Rz. 101

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird eine Abgabenerklärung (d. h. eine USt-Voranmeldung) nicht eingereicht oder hat der Unternehmer seine Aufzeichnungspflichten verletzt, so kann das Finanzamt oder die Finanzpolizei die Steuerbemessungsgrundlage selbst bestimmen und darüber hinaus kann eine Strafe von 2 000 bis 500.000 HRK (rd. 265 bis 65.800 EUR) verhängt werden. Wird die USt nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, werden Säumniszinsen i. H. v. 6,82 % p. a. (Zinssatz gültig seit 01.07.2018) der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe festgesetzt.

 

Rz. 102

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Darüber hinaus haben ausländische Unternehmer, die für die Zwecke der Umsatzsteuer in Kroatien registriert sind, ebenfalls die Pflicht, die monatliche USt-Voranmeldung fristgerecht an das Finanzamt zu übermitteln, auch wenn sie im betreffenden Monat keine Lieferungen oder Leistungen erbracht haben. Die Einreichung von Quartalsvoranmeldungen ist für ausländische Unternehmer nicht vorgesehen.

 

Rz. 103

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung sind Unternehmer befreit, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. 300.000 HRK (rund 40.000 EUR) nicht überstiegen haben und die nicht für die Zwecke der USt registriert sind (sog. Kleinunternehmer).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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