Rz. 69

Es gelten die folgenden Vorschriften:

  • Umsatzsteuermeldung nicht digital abgegeben, obwohl verpflichtet.

    Es entsteht ein Strafzuschlag von 0,2 % der Steuer.

  • Verspätete Umsatzsteuerzahlung

    Es entsteht ein Strafzuschlag von 5 % der Steuer. Weiterhin werden Zinsen mit einem monatlichen Satz von 0,4 % festgesetzt.

  • Verspätete Umsatzsteuermeldung

    Es entsteht ein Strafzuschlag von 10 % der Steuer, oder von 40 % nach Verstreichen von über 30 Tagen nach einer förmlichen Abgabeerinnerung.

  • Unterlassene Anmeldung von Reverse-Charge-Umsatzsteuer

    Es entsteht ein Strafzuschlag von 5 % der Steuer, außer bei freiwilliger Berichtigung.

  • Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

    Die Strafe beträgt 750 bis 1.500 EUR.

  • Fehlerhafte Zusammenfassende Meldung

    Die Strafe beträgt 15 EUR pro fehlerhafter Position, maximal aber 1.500 EUR pro Meldung.

 

Rz. 70

Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung zu Unrecht ausweist, schuldet diese Umsatzsteuer bis zu einer wirksamen Korrektur.

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