Rz. 3

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Sachlich beschränkt § 4 Nr. 13 UStG die Steuerbefreiung in zweifacher Hinsicht:

  1. Begünstigt sind ausschließlich die im Katalog des § 4 Nr. 13 HS 2 UStG bezeichneten Leistungen.
  2. Empfänger der Leistungen müssen die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer sein.

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