Rz. 106
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Vermehrt lehnen die Finanzgerichte den Vorsteuerabzug des Mandanten mit dem Hinweis ab, dass dieser nicht rechtzeitig erfolgt sei (vgl. § 15 Rn. 64; ferner Weimann, UStB 2007, 206 und UStB 2008, 324). Diese Praxis hat der BFH bestätigt (BFH vom 17.12.2008, Az: XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798; BFH vom 26.06.2009, Az: V B 34/08, BFH/NV 2009, 2011; hierzu ausführlich Nieskoven, GStB 2009, 320).
Rz. 107
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Aktuell betont der BFH, dass die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung zeitnah dokumentiert werden muss, d. h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung. Keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31.05. des Folgejahres) mitgeteilt wird (BFH vom 11.11.2011, Az: V B 19/10, BFH/NV 2012, 459).
Rz. 108
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Auch für den Fall einer Fristverlängerung für die eigentliche Erklärungsabgabe über den 31. 05. hinaus muss sichergestellt werden, dass zumindest etwaige Zuordnungsentscheidungen
- dem Finanzamt vorab bekannt oder
- sonst in geeigneter Form unzweifelhaft dokumentiert
werden.
TIPP
Bei langfristigen Projekten – insbesondere bei Bauprojekten – sollte die beabsichtigte unternehmerische Verwendung bereits aus Planungsunterlagen, Verträgen und dgl. objektiv nachvollziehbar sein. Hierauf sollte der Berater die Mandanten – die in der Regel ja eher dazu neigen, diesen erst über bereits verwirklichte Sachverhalte zu informieren – aus Haftungsgründen (durch ein Mandantenrundschreiben hinweisen. Im Zweifel sollte der Berater sich immer zunächst für den Vorsteuerabzug des Mandanten entscheiden und diesen dann ggf. durch eine – höchstwahrscheinlich umsatzsteuerlich per Saldo neutrale – unentgeltliche Wertabgabe rückgängig machen!
Rz. 109
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Mit Sicherheit hilfreich ist es auch, den Mandanten über den Voranmeldungszeitraum zum "planvollen Sammeln" der Vorsteuerbeträge anzuhalten; eine termingerechte Zusammenstellung der Beträge wird damit wahrscheinlicher. Hierzu sollte der Berater für den Mandanten eine – mehr oder weniger individuelle und mandatsbezogene – Arbeitshilfe nach folgendem Muster an die Hand geben:
Kostenart | Hinweis | Betrag |
---|---|---|
Arbeitsgerät | ||
Arbeitskleidung | ||
Bürogeräte | ||
Büromaterial | ||
Büromiete* | ggf. aus Gesamtmiete Büroanteil errechnen | |
Büromöbel | ||
Büro (Sonstiges) | ||
Ersatzteile | ||
Fachbücher | ||
Fensterputzer | ggf. aus Gesamtkosten Büroanteil errechnen | |
Garagenmiete* | ||
Gas* | ggf. aus Gesamtkosten Büroanteil errechnen | |
Kfz (Anschaffung) | Eigennutzung als unentgeltliche Wertabgabe erfassen | |
Kfz (Benzin) | ||
Kfz (Sonstige) | nur soweit vorsteuerbelastet | |
Software | ||
Strom* | ggf. aus Gesamtkosten Büroanteil errechnen | |
Telefonkosten | ggf. aus Gesamtkosten Büroanteil errechnen | |
Verbrauchsstoffe | ||
Wasser* | ggf. aus Gesamtkosten Büroanteil errechnen | |
. . . | ||
. . . | ||
. . . |
TIPP
Bei den mit * gekennzeichneten Positionen ist darauf zu achten, dass die Leistungen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie vom Unternehmer – also vom Mandanten – selbst eingekauft werden. Die den Leistungen zu Grunde liegenden Verträge müssen daher auf den Mandanten lauten; er muss der Vertragspartner sein:
- Der Mandant sollte dazu veranlasst werden, dies beim Abschluss neuer Verträge möglichst von vornherein selbst zu berücksichtigen.
- Bereits bestehende Verträge des Mandanten sollten geprüft und ggf. umgestellt werden.
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