12.1 Laufende Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 60

Ein Steuerpflichtiger, dessen Umsatz 50 Millionen DKK übersteigt, muss monatliche Umsatzsteuermeldungen einreichen (vgl. Art. 57 Mehrwertsteuergesetz). Die Meldungen sind zum 25. Tag des Folgemonats abzugeben. Zum gleichen Termin wird die Umsatzsteuer fällig.

Steuerpflichtige mit Umsätzen zwischen 5 Millionen DKK und 50 Millionen DKK geben grundsätzlich quartalsweise Umsatzsteuermeldungen ab. Sie haben allerdings ein Wahlrecht, sich für monatliche Meldungen zu entscheiden. Bei quartalsweiser Anmeldung sind sowohl die Meldungen als auch die Umsatzsteuer zum ersten Tag des dritten Folgemonats fällig, also z. B. zum 01.06. für das erste Kalendervierteljahr.

Liegt der Umsatz unter 5 Mio. DKK, sind Halbjahresmeldungen einzureichen. Diese sind jeweils zum ersten Tag des dritten Folgemonats fällig.

 

Rz. 61

Eine besondere Regelung ("Sommererleichterung") verschiebt die Steuertermine für den Meldemonat Juni auf den 17.08.

Grundsätzlich sind alle Meldungen in digitaler Form abzugeben.

12.2 Keine Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 62

In Dänemark gibt es keine Umsatzsteuerjahreserklärung.

12.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 63

Die dänische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus acht Zeichen, mit dem vorangestellten Ländercode DK.

12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 64

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 MwStSystRL ausführen, müssen grundsätzlich eine monatliche Zusammenfassende Meldung abgeben. Unternehmen, die nur sehr wenige meldepflichtige Vorgänge haben, können die Erlaubnis zur vierteljährlichen Abgabe erhalten.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 25. Kalendertag des Folgemonats einzureichen und zwingend digital abzugeben.

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