12.1 Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 61

In der Regel sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 25. Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 322 und 323 sowie 326 Steuergesetz).

Unternehmen, deren Umsatz unter 100.000 EUR liegt und die keine innergemeinschaftlichen Erwerbe ausführen, dürfen vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen abgeben.

Grundsätzlich sind die Meldungen in digitaler Form einzureichen. Ausnahmen gelten für kleine Unternehmen.

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 62

In Rumänien gibt es keine Umsatzsteuerjahreserklärung.

12.3 Weitere Meldepflichten in der Umsatzsteuer

 

Rz. 63

Bereits in der Vergangenheit bestand eine Verpflichtung, ein Zusatzformular (Nr. 394) mit Details zu allen lokalen Eingangs- und Ausgangstransaktionen abzugeben.

Seit dem 01.07.2016 wurde die Meldepflicht erweitert. Sie erfasst seitdem auch grenzüberschreitende Eingangsleistungen.

Abgabetermin ist jeweils der 30. Tag des auf die Meldeperiode folgenden Monats.

12.4 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 64

Die rumänische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus einer nicht eindeutig festgelegten Zahl von Zeichen mit dem vorangestellten Ländercode RO.

12.5 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 65

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.

Es besteht ebenfalls eine Meldepflicht für den Bezug innergemeinschaftlicher Erwerbe oder Dienstleistungen.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 25. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen.

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