12.1 Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 62

Im Regelfall sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Unternehmen, deren Jahresumsatz nicht mehr als 30.000 EUR beträgt, können jährliche Meldungen einreichen. Bei einem Jahresumsatz von nicht mehr als 100.000 EUR sind vierteljährliche Meldungen gestattet.

Der Abgabetag ist jeweils der 12. Tag des zweiten Monats nach Ende des Meldezeitraums, also z. B. der 12.03. für den Monat Januar. Dies ist auch der Fälligkeitstag der Umsatzsteuerzahlung.

 

Rz. 63

Bei Jahresmeldungen ist stattdessen der 28.02. des Folgejahres der maßgebliche Termin.

Seit dem 01.01.2017 ist die digitale Erklärungsabgabe verpflichtend. Ausnahmen kann die Steuerbehörde auf Antrag zulassen.

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 64

Es gibt keine zusätzlichen Jahreserklärungen.

12.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 65

Die finnische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus acht Zeichen, mit dem vorangestellten Ländercode FI.

12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 66

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 20. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen. In Ausnahmefällen kann die Papierabgabe gestattet werden.

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