Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Schon in der Zeit des Bruttoallphasensystems waren die Landwirte von der Umsatzbesteuerung ausgenommen. Mit dieser Maßnahme wollte man die Landwirtschaft unterstützen und stärken.

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Diesem Ansinnen gab auch das 1966 geschaffene Allphasen-Netto-Mehrwertsteuersystem nach und schuf die Pauschalierungsregelung. Eine bloße Steuerbefreiung würde den Landwirt zwar von der USt auf seiner Leistungsseite entlasten, doch auf der Eingangsseite müsste man möglicherweise auf den Vorsteuerabzug verzichten. Mit dem Pauschalierungssystem hat der Gesetzgeber jedoch sichergestellt, dass der Landwirt von der Vorsteuer entlastet wird und am freien Markt berechtigt ist, die USt gesondert auszuweisen, ohne selbst auf einer Zahllast "sitzen zu bleiben".

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Mit Einführung des Mehrwertsteuersystems operierte man im Pauschalierungsbereich mit 3 % und 5 % Umsatz- und Vorsteuer. Im Laufe der Zeit wurden diese Sätze jedoch analog mit der Anhebung der Regelsätze auch verändert. Aus der alleinigen Betrachtung der Zahllast des Landwirts wäre das nicht unbedingt notwendig. Doch der Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte an Händler wäre benachteiligt, wenn der Landwirt keinen "marktüblichen" USt-Satz ausweisen dürfte, den der Händler als Vorsteuer abziehen kann.

 

Rz. 6

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Eine weitere Änderung erfuhr die Vorschrift durch Art. 18 Nr. 15 des StÄndG 2001 (BGBl I 2001, 3794). In Abs. 1 wurde die Nr. 2 ergänzt. Neu aufgenommen wurden die sonstigen Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9 S. 4 UStG (Abgabe von Speisen und Getränken als sonstige Leistungen) soweit es sich um Getränke handelt, die nicht in der Anlage aufgeführt sind.

 

Rz. 7

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Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.06.2006 (BGBl I 2006, 1042) wurden auch die Steuersätze des § 24 UStG der allgemeinen Steuersatzerhöhung angepasst. Das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 tilgte in § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG die Worte "nach § 3 Abs. 9 Satz 4". Die Streichung beinhaltet keinerlei Änderung der Rechtsauslegung.

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